Mit einer Abtretung gemäss Art. 260 SchKG können im Konkurs oder bei einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung Rechtsansprüche der Masse von einzelnen Gläubigern durchgesetzt werden. Dieses Institut hat in der Praxis eine grosse Bedeutung. Es kommt auch in einem Nachkonkurs (Art. 269 SchKG) und in der Betreibung auf Pfändung oder Pfandverwertung zur Anwendung (Art. 131 Abs. 2 SchKG). Knifflig ist das Verhältnis zu Art. 757 OR, soweit es um Ansprüche aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit geht.