Konkurseinstellung-Praxis

Die Einstellung des Konkurses mangels Aktiven richtet sich nach Art. 230 SchKG. Bei ausgeschlagenen Erbschaften und bei juristischen Personen kommt Art. 230a SchKG zur Anwendung. Daneben hat die Praxis auch die Wiedererwägung der Konkurseinstellung sowie die Wiedereröffnung des Konkurses entwickelt.

www.konkurseinstellung-praxis.ch ist eine reine Know-how Datenbank. Die Entscheide des Bundesgerichts (BGE und BGer) und der kantonalen Gerichte ab 2000 sind verlinkt und damit online abrufbar. Eigene Meinungsäusserungen des Verfassers werden als kurze Kommentare angefügt, wo dies angebracht erscheint.

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